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Pressemitteilung zur Verhandlung des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004 B 7 AL 98/03 R - W. ./. BA

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung der Anspruchsdauer ihres Arbeitslosengeldanspruchs um 90 Tage wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit. Sie hatte zum 31. Oktober 1999 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in einer Bäckerei gekündigt, um eine zunächst bis Ende Februar 2000, später bis Ende Juni 2000 befristete Stelle anzutreten, bei der die Entlohnung um ca 150 DM höher lag und die Vorzüge bei der Arbeitszeit aufwies. Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Sie habe für die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt, weil das nachfolgende Arbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Nach Auffassung des LSG konnte die Klägerin bei ihrer Kündigung damit rechnen, nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt zu werden. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Die Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses lediglich in der Absicht höhere Verdienstmöglichkeiten zu haben, könne von der Solidargemeinschaft nicht hingenommen werden, wenn keine konkrete Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung bestehe. Dies sei hier der Fall gewesen.

SG Stuttgart - S 15 AL 5616/00 -
LSG Baden-Württemberg - L 12 AL 81/00 -

Pressemitteilung zum Urteil

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 1.11.1999 hatte und mithin eine Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes gemäß § 128 Abs 1 Nr 4 SGB III (bei Eintritt einer Sperrzeit) nicht in Betracht kam. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass Arbeitnehmer zumindest dann einen wichtigen Grund für die Aufgabe eines unbefristeten zu Gunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses geltend machen können, wenn eine konkrete Aussicht auf ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis besteht. Ob aus Art 12 GG auch dann ein wichtiger Grund abgeleitet werden kann, wenn eine unbefristete Beschäftigung deshalb zu Gunsten einer befristeten aufgegeben wird, weil diese dem Versicherten aus nachvollziehbaren Gründen als höherwertig erscheint, konnte hier deshalb offen bleiben.

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