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Arbeitsförderungsrecht

Gesetzliche Regelung

Das Recht der Arbeitsförderung ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt. Die darin enthaltenen Regelungen zur Arbeitslosenhilfe gelten nur noch bis zum 31.12.2004. Danach tritt das SGB II in Kraft, welches die bisherige Arbeitslosenhilfe als künftiges Arbeitslosengeld II regelt. Den aktuellen Gesetzestext des SGB III finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherheit - Sozialgesetzbuch.

Das SGB III enthält ein breites Spektrum von Regelungen, z.B. zu

Frühzeitige Arbeitssuchmeldung

§ 37b SGB III regelt die Verpflichtung, sich persönlich arbeitssuchend zu melden, sobald man Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses) erhält. Danach muss die Meldung als arbeitssuchend spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Beträgt die Zeit zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung als arbeitssuchend innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Bei Versäumen dieser Obliegenheit tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch haben Arbeitnehmer

wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Was sich genau verbirgt hinter "arbeitslos sein" oder "Anwartschaftszeit erfüllt haben", das wird zum einen im SGB III in den §§ 119 bis 124 und dann auch durch Verordnungen der Bundesanstalt für Arbeit weiter definiert und geregelt.

So ist z.B. arbeitslos im Sinne des SGB III, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (§ 118 SGB III).

Eine Beschäftigung wiederum sucht, wer unter anderem den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), d.h. wer u.a. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 119 Abs. 3 Nr. 3). Was die Agentur für Arbeit darunter versteht, findet sich in der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit wieder. Darin ist unter anderem festgelegt, dass der Arbeitslose sicherzustellen habe, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann.

Ein Nachsendeantrag im Falle eines Wohnungswechsels ersetzt nicht die persönliche und unverzügliche Mitteilung der neuen Adresse, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20.06.2001 entschieden. Leitsatz: Arbeitslosen Leistungsbeziehern obliegt es, der zuständigen Agentur für Arbeit einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen; ein rechtzeitiger Postnachsendeauftrag genügt dem regelmäßig nicht.

Mit der Frage, ob ein Arbeitsloser auch am Samstag die Briefpost persönlich zur Kenntnis nehmen muss, hat sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3.05.2001 befasst. In dem dort entschiedenen Fall war eine Arbeitslose am Freitagabend gegen 17 Uhr zu einem Wochenendskiausflug aufgebrochen, bei dem sie einen Unfall hatte und anschließend arbeitsunfähig war. Leitsatz: Nach der seit 1998 geltenden Erreichbarkeitsanordnung genügt es für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen, wenn er die am Samstag eingehende Briefpost am Sonntag zur Kenntnis nehmen kann, um sich z.B. am Montag einem Arbeitgeber vorzustellen. Die Bundesanstalt für Arbeit hatte die Auffassung vertreten, dass Arbeitslose an allen Werktagen, also auch am Samstag, mit Briefpost erreichbar sein und von dieser Kenntnis nehmen müssten.

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist von bisher drei und nach der neuen Regelung nur noch zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

Für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gelten die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich Antragstellung und Anwartschaftszeit.

Bezugsdauer

Je nach Dauer des der Arbeitslosigkeit vorausgegangenen Versicherungspflichtverhältnisses kann Arbeitslosengeld für die Dauer von 6 bis max. 12 Monate bezogen werden. Lediglich Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, können 15 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, bei Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate und ab Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate.

Thema Sperrzeit

Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung oder in gegenseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag. Hat der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder Arbeitslosenhilfe ein.

Beispiele:

Eigenkündigung des Arbeitnehmers, ohne dass dieser eine Anschlussbeschäftigung hat, führt zur Sperrzeit, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Als wichtige Gründe werden z.B. anerkannt:

Ein LKW-Fahrer, der selbst kündigt, weil sein Arbeitgeber von ihm ständig verlangt, gegen das Arbeitszeitgesetz und die Lenkzeitbeschränkungen zu verstoßen, hat dagegen eine Sperrzeit zu befürchten, siehe hierzu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.02.2003.

Auch die Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zugunsten einer befristeten Tätigkeit kann zu einer Sperrzeit führen. Das Bundessozialgericht hat jedoch einen wichtigen Grund dann gesehen, wenn eine konkrete Aussicht darauf bestanden habe, nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt zu werden (BSG-Urteil vom 26.10.04).

Verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers, z.B. wegen unentschuldigten Fehlens, Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten führt zur Sperrzeit.

Hier noch zwei aktuelle Entscheidungen zum Thema Sperrzeit

Die Frage, ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt oder ob aus anderen Gründen eine Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde, ist sehr vom Einzelfall abhängig. Ein im Sozialrecht tätiger Anwalt kann Sie hierbei beraten und vertreten.

Verfahren

Zu dem Verfahren, dass Sie als Versicherter beachten müssen, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht, mit dem möglicherweise zu Unrecht Leistungen abgelehnt oder eine Sperrzeit verhängt wird, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.

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