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§ 15 SGB II
Eingliederungsvereinbarung

(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen in einer Eingliederungsvereinbarung festlegen. Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

  1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
  2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Festlegungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

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