Der Anspruch auf Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) normiert, das neben den Regelungen zum Elterngeld auch die Regelungen zur Elternzeit enthält.
Die gesetzlichen Regelungen zum Bundeskindergeld finden sich im Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Alle Eltern, deren Kindern nach dem 1.1.2007 geboren wurden, erhalten das Elterngeld nach dem neuen BEEG. Für die vor dem 1.1.2007 geborenen Kinder wird weiterhin das Erziehungsgeld nach den bisherigen Regelungen gezahlt.
Eltern erhalten danach Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens. Bei Eltern mit geringem Einkommen kann sich der Prozentsatz bis auf 100 % erhöhen, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro werden gezahlt. Eine Anrechnung auf andere Sozialleistungen erfolgt nicht.
Das Elterngeld wird 12 Monate lang gezahlt. Reduzieren Eltern ihre Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate, haben sie Anspruch zwei weitere Monate Elterngeld.
Für Rechtsstreitigkeiten bei Verfahren zum Elterngeld ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Zu dem Verfahren, dass Sie beachten müssen, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht, mit dem die Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.
Für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder behalten die Regelungen zum Bundes- und Landeserziehungsgeld weiter Gültigkeit.
Kindergeld wird regelmäßig für ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist oder noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr leist.
Hat ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres eigene Einkünfte, die € 7188 im Kalenderjahr übersteigen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wird kein Kindergeld gezahlt.
Das Kindergeld beträgt derzeit für das erste, zweite und dritte Kind jeweils € 154 monatlich sowie € 179 für das vierte und jedes weitere Kind.
Zuständig für die Antragstellung und die Leistung in Kindergeldsachen ist das Arbeitsamt - Familienkasse.
Kindergeld wird in aller Regel als steuerliches Kindergeld aufgrund der §§ 62ff EStG gezahlt. Die Kindergeldregelungen des EStG und des BKGG sowie die Zuständigkeit der Familienkasse bei den Arbeitsämtern sind inhaltlich weitgehend gleich. Für das steuerrechtliche Kindergeld ist jedoch der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben, für das sozialrechtliche Kindergeld gilt der Rechtsweg zu den Sozialgerichten.