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Pflegeversicherung

Gesetzliche Vorschrift

Das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) normiert. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherheit - Sozialgesetzbuch.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die Aufgabe der Pflegekasse wird von den Krankenkassen wahrgenommen.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 37 SGB XI

Häusliche Pflege kann durch eine Pflegefachkraft erfolgen. Häufig wird die häusliche Pflege jedoch durch eine Pflegepeson innerhalb der Familie oder der Nachbarschaft erfolgen. Anstelle der Kostenerstattung für die Pflegefachkraft wird in diesen Fällen Pflegegeld gezahlt. Dabei handelt es sich um eine monatliche Geldleistung, die pflegebedingte Mehraufwendungen auffangen und zusätzlich den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen soll, der Person, die die Pflege übernimmt, eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld nach eigenem Gutdünken verwenden.

Das Pflegegeld beträgt bei

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 SGB XI).

Die Pflege besteht in Hilfeleistungen in den Bereichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Verrichtungen der Grundpflege umfassen die Teilbereiche

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören die Tätigkeiten Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Beheizen der Wohnung sowie Wechseln und Waschen der Kleidung und Wäsche.

Voraussetzungen der Pflegestufen I, II und III

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) besteht, wenn

Beispiel:

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) besteht, wenn

Beispiel:

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) besteht, wenn