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Rentenversicherung

Gesetzliche Vorschrift

Das Recht der Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) normiert. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherheit - Sozialgesetzbuch.

Übersicht über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Im SGB VI ist eine Vielzahl von Leistungen geregelt. Die wichtigsten Leistungen sind:

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer, dass bestimmte rentenrechtlich bedeutsame Zeiten zurückgelegt werden müssen. Mindestvoraussetzung für alle Leistungen ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, d.h. es müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein, bevor ein Anspruch auf eine Leistung (wie z.B. medizinische Rehabilitation) besteht. Im Gegensatz dazu muss eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein für den Anspruch auf vorgezogene Altersrente für langjährige Versicherte.

Für viele Leistungen werden im SGB VI über die Erfüllung der Wartezeit hinaus noch zusätzlich Voraussetzungen normiert. So ist z.B. versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI, dass der/die Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und zusätzlich die Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt wurde.

Liegt eine der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, dann besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Leistung, selbst wenn z.B. Erwerbsminderung unzweifelhaft gegeben ist.

Wer kann Rente wegen Erwerbsminderung bekommen?

Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert.

Darüber hinaus müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen: Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren und drei mit Pflichtbeiträgen belegte Jahre in den letzten fünf Jahren.

Hauptstreitpunkt bei Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung ist regelmäßig die Feststellung der beim Versicherten noch vorliegenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit durch ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen. Hierbei können Anwälte zwar nicht die ärztlichen Feststellungen ersetzen, aber dafür sorgen, dass alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte im Rentenverfahren auch überprüft und berücksichtigt werden. Auch bei den Fragen, ob Beitragszeiten im Versicherungsverlauf vollständig und richtig erfasst sind oder ob noch Lücken geschlossen werden können, kann sich ein im Sozialrecht tätiger Anwalt helfen.

Gleiches gilt für Fragen, ob und in welcher Höhe die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes neben dem Rentenbezug besteht.

Altersrenten

Neben der Regelaltersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres enthält das SGB VI  eine Vielzahl von Regelungen über Altersrenten, die evtl. schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres (in aller Regel verbunden mit Rentenabschlägen) gewährt werden können. Für die Inanspruchnahme müssen jeweils unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Folgenden eine vereinfachte Übersicht über die wichtigsten Altersrenten

Rentenart Voraussetzungen
Regelaltersrente § 35 Vollendung des 67. Lebensjahres und Erfüllung der 5-jährigen allgemeinen Wartezeit
Altersrente für langjährig Versicherte § 36 Vollendung des 63. Lebensjahres und Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
§ 236 a
Geboren vor dem 1.1.1964, Vollendung des 63. Lebensjahres, Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit, Anerkannte Schwerbehinderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder

Geboren vor dem 1.1.1951, Vollendung des 60. Lebensjahres, Erfüllung der 35-jährigen Wartezeit, Anerkannte Schwerbehinderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit § 237 Geboren vor dem 1.1.1952, Vollendung des 63. Lebensjahres, 52-wöchige Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres und sechs Monaten oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit, 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente
Altersrente für Frauen § 237 a Geboren vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahres, Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Verfahren

Leistungen nach dem SGB VI müssen beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Auf den Antrag ergeht ein Bescheid. Zum weiteren Verfahren, das Sie beachten müssen, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht, mit dem die Leistung(en) abgelehnt werden, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.

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