Ein Beispiel für die Kriterien, die die Anhaltspunkte aufstellen, findet sich in folgendem Auszug aus den AHP in der Fassung von 2005:
| AHP 26.18 Wirbelsäulenschäden |
GdB/MdE-Grad |
|---|---|
| ohne Bewegungseinschränkungen oder Instabilität | 0 |
| mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome | 10 |
| mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) | 20 |
| mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität scheren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome | 30 |
| mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 40 |
| mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab 70° nach Cobb) | 50-70 |
| bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80-100 |