Arbeitsgemeinschaft SozialrechtDeutscher Anwaltverein
Anwalt finden

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht

Ein Beispiel für die Kriterien, die die Anhaltspunkte aufstellen, findet sich in folgendem Auszug aus den AHP in der Fassung von 2005:

AHP 26.18
Wirbelsäulenschäden
GdB/MdE-Grad
ohne Bewegungseinschränkungen oder Instabilität 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome 10
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität  mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität scheren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome 30
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 40
mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose (ab 70° nach Cobb) 50-70
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80-100

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