Gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld II ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherung Sozialgesetzbuch.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Erwerbsfähige sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Haushaltsangehörigen.
Gem. § 19 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dies entspricht dem Sozialhilfe-Regelsatz.
Hinzu kommt für Menschen, die zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben, ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag (§ 24 SGB II). Der Zuschlag soll den Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II etwas ausgleichen. Er beträgt monatlich höchstens 160 Euro im ersten Jahr, im zweiten Jahr wird er um die Hälfte gekürzt.
Arbeitslosengeld II erhält nur, wer bedürftig ist. Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind vorrangig zu berücksichtigen.
Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört eine Person, die als Partner mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Indizien für einen solchen Willen sind gem. § 7 Abs. 3a
Zur eheähnlichen Gemeinschaft siehe auch die Beschlüsse des Landessozialgerichtes Niedersachsen und des Sozialgerichtes Freiburg.
Das Arbeitslosengeld II wird abgesenkt oder kann ganz wegfallen, wenn „der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
Das Recht der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie verschiedenen Verordnungen (z.B. Regelsatzverordnung, Verordnung zur Durchführung des § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII usw.) geregelt. Die aktuellen Texte des SGB XII und der Verordnungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze.
Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB XII sind die Sozialgerichte zuständig.
Leistungen nach dem SGB XII müssen vom zuständigen Sozialhilfeträger geleistet werden, sobald dieser von der Notlage Kenntnis erhält. Ein förmlicher Antrag ist dagegen nicht erforderlich. Zum Verfahren, das Sie beachten müssen, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht, mit dem die Leistung(en) abgelehnt werden, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.
Sozialhilfe (also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr und Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten keine Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII umfassen insbesondere folgende Bereiche:
Hilfe zum Lebensunterhalt ist demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus einem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Sozialhilfe wird also dann gezahlt, wenn einerseits ein Bedarf besteht und dieser andererseits nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann.
Der sozialhilferechtliche Bedarf (Hilfe zum Lebensunterhalt) wird errechnet aus
Sah das Bundessozialhilfegesetz (BSGH) noch die Gewährung von einmaligen Leistungen wie z.B. Kleidergeld, Hausratsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe, Umzugskosten etc. vor, sind die einmaligen Leistungen nach dem SGB XII nun beschränkt auf Erstausstattung für die Wohnungseinrichtung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt und Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten. Auch diese einmaligen Leistungen sollen nur noch als Darlehen gewährt werden.
Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt ab 1.07.2009 € 359,00.
Sozialhilfeleistungen werden nur erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, also Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten nicht ausreichen.
Erzieltes Einkommen (Renten, Unterhaltszahlungen, Kindergeld usw.) wird deshalb grundsätzlich auf den Sozialhilfebedarf angerechnet. Hiervon gibt es Ausnahmen, insbesondere stellt das Erziehungsgeld kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Liegt das Einkommen unter dem Sozialhilfebedarf, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe der Differenz (ergänzende Sozialhilfe).
Ebenso muss vorhandenes Vermögen verbraucht werden, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe entsteht. Ausgenommen hiervon ist insbesondere Schonvermögen (§ 85 Abs. 2 SGB XII). Beispiele:
Die §§ 41 bis 46 SGB XII haben das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgelöst.
Personen ab 65 Jahre sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben, wenn sie bedürftig sind, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Grundsicherungsleistungen müssen beantragt werden und werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.
Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, auch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen unterscheidet sich nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein Rückgriff des Sozialamtes auf unterhaltsverpflichtete Angehörige erfolgt jedoch erst, wenn deren Jahreseinkommen € 100.000,00 übersteigt.
Die Feststellung, ob Sie allein aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, trifft der Rentenversicherungsträger.
§ 89 SGB XII regelt:
Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen (…) auf den Träger der Sozialhilfe über.
Beispiel:
Die Mutter von Herrn A. wird in einem Pflegeheim betreut. Da ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für das Pflegeheim zu bestreiten, erhält die Mutter von Herrn A. auch Leistungen des Sozialamtes.
Herr A. ist verheiratet und hat einen Sohn von 8 Jahren. Er erzielt ein Erwerbseinkommen von € 3000,00 netto, seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen.
Kann das Sozialamt von Herrn A. einen Unterhaltsbeitrag für die Mutter fordern?
Welche Angehörigen einander zum Unterhalt verpflichtet sind, ob ein unterhaltspflichtiger Angehöriger leistungsfähig ist, welche Selbstbehalte für ihn und seine anderen Angehörigen wie Ehefrau und eigene Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind und, welches Vermögen er gegebenenfalls verwerten muss, zu diesen und weiteren Fragen können Ihnen im Sozialrecht tätige Anwälte Auskünfte geben, die speziell auf Ihre konkrete Situation Bezug nehmen.