Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 18. März 2008 über fünf Revisionen und verschiedene Nichtzulassungsbeschwerden aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden.
1) 10.00 Uhr - B 2 U 1/07 R - A. ./. Verwaltungs-BG Zu entscheiden ist, ob die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls versagen durfte, den der Kläger bei der Begehung einer Straftat erlitten hat ( § 101 Abs 2 SGB VII).
Der Kläger überholte auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve mit seinem Pkw eine Fahrzeugkolonne und kollidierte mit einem entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrerin verletzt wurde. Vom Amtsgericht wurde er rechtskräftig aufgrund dieses Geschehens ua wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die Beklagte lehnte zunächst die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr kein Versicherungsschutz bestanden habe. Nachdem der erkennende Senat in dem anschließenden Klageverfahren einen Arbeitsunfall bejaht hatte (Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 10), erkannte sie den Unfall als Wegeunfall an, versagte jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des Amtsgerichts die Gewährung von Geldleistungen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, die Beklagte habe ihr hinsichtlich der Versagung von Leistungen bestehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt und ua die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, während sie andererseits die vom Kläger nicht vorhersehbaren Folgen des Unfalls in ihre Überlegungen miteinbezogen habe.
SG Frankfurt a.M. - S 16 U 2760/03 -
Hessisches LSG - L 3 U 99/05 -
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 18. März 2008:
1) Der Senat hat das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 SGB VII für die Versagung von Leistungen liegen vor. Insbesondere ist der Versicherungsfall "bei" der Begehung einer Straftat eingetreten. Der dafür notwendige Kausalzusammenhang ist zweifelsfrei gegeben.
Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hatte vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszugehen, der darin besteht, einem Versicherten den sozialen Schutz ganz oder teilweise vorzuenthalten, wenn mit der zum Versicherungsfall führenden Straftat sozialethische Mindeststandards verletzt wurden und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die - ungeschmälerte - Gewährung der vorgesehenen Sozialleistungen als grob unbillig empfunden würde.
Berücksichtigt werden müssen dabei auf der einen Seite die Handlung als solche und das berufliche Umfeld, in dem sie sich zugetragen hat, auf der anderen Seite die Auswirkungen der Leistungsversagung oder -entziehung auf den Versicherten unter Berücksichtigung aller bereits gewährten und noch zu gewährenden Leistungen. All diese Gesichtspunkte hat die Beklagte in Erwägung gezogen und in dem zu überprüfenden Bescheid angesprochen. Es genügt, dass sie die maßgebenden und tragenden Überlegungen mitgeteilt hat, auch wenn dabei nicht auf alle Einzelheiten ausführlich eingegangen wurde.