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Unfallversicherung

Gesetzliche Vorschrift

Das Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) normiert. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherheit - Sozialgesetzbuch.

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und im Schadensfall den Verletzten, seine Angehörigen/ Hinterbliebenen zu entschädigen. Zu den Versicherten gehören neben den Arbeitnehmern u.a. auch Schüler, Studenten sowie alle in § 2 SGB VII aufgeführten Personen.

Zum Versicherungsschutz von Arbeitslosen auf dem Weg zum Arbeitsamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII) siehe auch Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24. Juni 2003.

Arbeitsunfall, Wegeunfall

Gem. § 7 SGB VII sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeit ist z.B. bei Arbeitnehmern die Arbeitstätigkeit, bei Kindergartenkindern der Kindergarten- bei Schülern der Schulbesuch. Versicherte Tätigkeiten sind auch das "Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Erleidet ein Versicherten auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle einen Verkehrsunfall, liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls vor.

Ob sich ein Versicherten auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeit befindet, welche Konsequenzen Unterbrechungen oder Abweichungen vom unmittelbaren Weg haben, sowie die Frage, ob die geltend gemachten Schäden auch wirklich unfallbedingt sind, das sind die oft sehr schwierig zu klärenden und umstrittenen Fragen, die in Streitigkeiten um Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung rechtlich zu entscheiden sind.

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind nach der Definition im SGB VII Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Krankheit muss also durch Belastungen verursacht sein, die spezifisch für die versicherte Tätigkeit, in aller Regel die Berufstätigkeit, ist.

Für die Berufskrankheiten ist wegen der ständigen - medizinisch bedingten Veränderungen die BKVO (Berufskrankheiten-Verordnung) erlassen worden. Hierin sind die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft als Berufskrankheiten geltenden Erkrankungen bezeichnet. Liegt eine in der Berufskrankheitsverordnung beschriebene Krankheit vor und ist die besondere berufliche Belastungsexposition festgestellt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Erkrankung durch die berufsbedingten Belastungen verursacht wurde. Hiervon gibt es Ausnahmen. So hat das Bundessozialgericht in einem ganz aktuellen Urteil vom 28.4.2004 entschieden, dass eine Wirbelsäulenerkrankung trotz Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten) nicht als Berufskrankheit anerkannt wird.

Der Katalog der Berufskrankheiten in der BKVO ist nicht abschließend. Gelingt es, durch entsprechende Gutachten das Vorliegen einer Berufskrankheit zu belegen, d.h. vor allem die Kausalität zwischen Erkrankung und berufsbedingter Belastung nachzuweisen, so sind auch dann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Liste der Berufskrankheiten in der derzeit gültigen Fassung können Sie einsehen unter www.ifam.med.uni-rostock.de unter der Rubrik Berufskrankheitenverordnung.

Was tun bei Arbeits-/Wegeunfall oder Berufskrankheit?

Gem. § 193 SGB VII sind Unternehmen verpflichtet, von sich aus der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft alle Unfälle von Versicherten anzuzeigen, wenn Versicherte bei dem Unfall so verletzt wurden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden bis hin zum Tod bei einem Unfall. Bei einer Versorgung durch einen Unfallarzt nach einem Unfall wird ebenfalls gefragt, ob ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt oder vorliegen könnte und auf diesem Wege die zuständige Berufsgenossenschaft in Kenntnis gesetzt. Die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft ist binnen drei Tagen nach Kenntnis des Unternehmers von dem Unfall zu erstatten und der betroffene Versicherte hat Anspruch auf eine Kopie der Anzeige.

Gleiches gilt für die Anzeige einer möglichen Berufskrankheit. Der Unternehmer hat diese anzuzeigen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Oft wird der Verdacht einer Berufskrankheit zuerst von einem den Versicherten behandelnden Arzt oder einem Betriebsarzt geäußert. Dann wird dieser Arzt die zuständige Berufsgenossenschaft mithilfe eines Formulars "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" informieren.

Nur in Ausnahmefällen, wenn die Anzeige weder durch den Unternehmer noch durch einen Arzt in Gang gesetzt wird, wird der Versicherte selbst den Unfall oder die Berufskrankheit der zuständigen Berufsgenossenschaft melden.

Der Unfallversicherungsträger hat dann von Amts wegen zu ermitteln und letztendlich mittels Bescheid festzustellen, ob eine Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit anerkannt werden. Zu dem weiteren Verfahren, dass Sie als Versicherter beachten müssen, wenn Ihnen ein Bescheid zugeht, mit dem die Leistung(en) abgelehnt werden, informieren Sie sich bitte unter der Rubrik Verfahrensrecht.

Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung

Wichtigste Leistung der Gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verletztenrente. Haben Verletzungen, die Versicherte durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben, die Minderung oder den Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit zur Folge, so kommen Ansprüche auf Verletztenrente in Betracht.

Andere mögliche Leistungen sind z.B.

Die Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Arbeits- oder Wegeunfall bei einer Straftat eintritt. Dies entschied das Bundessozialgericht am Fall eines Mannes, der durch vorsätzlich verkehrsgefährdendes Fahren einen Unfall verursachte (BSG-Urteil B 2 U 1/07R).

Nicht zu den Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung gehören der Schadensersatz für Sachschäden oder Schmerzensgeld.

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