Arbeitsgemeinschaft SozialrechtDeutscher Anwaltverein
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Verfahrensrecht

Gesetzliche Vorschrift

Die Regelungen zum Verfahrensrecht im Sozialverfahren finden sich im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Den aktuellen Gesetzestext finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Unterkapitel Gesetze zur Sozialen Sicherheit - Sozialgesetzbuch.

Regelungen zu Rechtsbehelfen und Rechtsweg finden sich in § 62 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 78, 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Für die Bereiche des Sozialrechtes, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (z.B. Sozialhilferecht) gelten ebenfalls die Vorschriften des SGB X für das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsordnung für das gerichtliche Verfahren.

Inhaltlich unterscheiden sich die Regelungen zum Widerspruchsverfahren, den Fristen und der Klageerhebung nicht voneinander.

Bescheid und Widerspruch

Die Entscheidung über einen von Ihnen gestellten Antrag in einer sozialrechtlichen Angelegenheit ergeht als Bescheid. Dabei kann es sich um z.B. um einen Rentenbescheid handeln, einen Leistungs- oder einen Ablehnungsbescheid usw.

Wenn Sie mit der im Bescheid getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie den Bescheid in einem Widerspruchsverfahren überprüfen lassen. Dazu müssen Sie innerhalb der Frist von einem Monat, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, schriftlich Widerspruch einlegen. Diese Information finden Sie auch in der Rechtsmittelbelehrung, die in dem Bescheid enthalten sein muss.

Haben Sie nicht innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt, ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig geworden. Die Entscheidung ist dann bindend und kann nicht mehr gerichtlich überprüft werden. Ob es in diesem Fall doch noch ausnahmsweise eine Möglichkeit gibt, Ihnen durch eine Wiedereinsetzung oder auch durch einen Neuantrag zu einer anderen Entscheidung zu verhelfen, ist nicht allgemein zu beantworten und eine Frage, bei der Ihnen ein im Sozialrecht tätiger Anwalt Auskunft geben kann.

Auf einen fristgemäß eingelegten Widerspruch ergeht entweder ein Abhilfe- oder ein Widerspruchsbescheid. Mit einem Abhilfebescheid hilft die Behörde dem Widerspruch ab. Hat sie mit dem ursprünglichen Bescheid z.B. eine Leistung abgelehnt, spricht sie mit dem Abhilfebescheid die beantragte Leistung nun zu.

Mit dem Widerspruchsbescheid hält die Behörde an ihrer ursprünglichen Entscheidung fest. Gegen den Widerspruchsbescheid kann dann mit der Klage vor dem Sozialgericht vorgegangen werden.

Klage zum Sozialgericht

Die Klage muss binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Wenn Sie sich von einem im Sozialrecht tätigen Anwalt oder einer Anwältin vertreten lassen wollen, ist es sinnvoll, rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit diesen Kontakt aufzunehmen.

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